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Gerichtsentscheide

Entscheidfindung

Die Entscheidfindung der Gerichte verläuft in zwei Schritten:

1. Sachverhaltsfeststellung

Das Gericht hat seinem Urteil grundsätzlich den von den Parteien vorgetragenen und bewiesenen Sachverhalt zugrunde zu legen (ausser das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen bzw. zu erforschen). Unbestrittene Tatsachenbehauptungen gelten als anerkannt und müssen nicht bewiesen werden.

Detailinformationen: Sachverhaltsfeststellung »

Der Richter würdigt die von den Parteien angebotenen Beweise frei und entscheidet, ob die behaupteten Tatsachen durch die angebotenen Beweismittel genügend bewiesen sind (Beweiswürdigung).

Gelangt das Gericht zur Überzeugung, für die Richtigkeit eine Tatsachenbehauptung liege kein (genügender) Beweis vor, gilt dieser Teil des Sachverhalts als nicht bewiesen. Das Gericht darf auf diese Tatsachenbehauptung deshalb nicht abstellen.

Ist das Gericht der Ansicht, für eine Tatsachenbehauptung liege ein genügender Beweis vor, gilt dieser Teil des Sachverhalts als bewiesen und hat es diesen Umstand seinem Entscheid zugrunde zu legen.

Die anerkannten oder bewiesenen Tatsachenbehauptungen bilden den Sachverhalt, auf den das Gericht seinen Entscheid zu stützen hat.

2. Rechtliche Würdigung

Das Gericht geht von den Rechtsbegehren der Parteien (insbes. des Klägers) und von den Behauptungen der Parteien aus und prüft, welche Rechtsvorschriften darauf anwendbar sind.

Detailinformationen: Rechtliche Würdigung »

Stehen die anwendbaren Gesetzesbestimmungen fest, muss das Gericht prüfen, ob der von den Parteien vorgetragene und bewiesene Sachverhalt unter diese Bestimmungen subsumiert werden kann (rechtliche Würdigung des Sachverhaltes). Das Gericht prüft dabei, ob die in der anwendbaren Gesetzesbestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und bewiesen sind.

Sind die Voraussetzungen erfüllt und bewiesen, fällt das Gericht einen gutheissenden Entscheid, ansonsten weist es die Klage ab.

Beispiele
  • A klagt gegen B auf Bezahlung des Kaufpreises. Er behauptet, er habe B einen Gegenstand verkauft und übergeben. Als Beweis legt er einen schriftlichen Kaufvertrag und eine Empfangsquittung für die Ware vor.
    Der Sachverhalt (Kaufvertrag, Lieferung der Ware) ist durch den schriftlichen Vertrag und die von B unterzeichnete Empfangsquittung bewiesen. Das Gericht wird die Klage gutheissen und B zur Zahlung verpflichten.
  • A klagt gegen B auf Rückzahlung eines Darlehens. Er hat B das Geld in bar gegeben und weder einen schriftlichen Vertrag noch eine Quittung für den übergebenen Betrag vorlegen. B bestreitet, jemals von A Geld erhalten zu haben. A hat auch keine Zeugen, welche den mündlichen Darlehensvertrag oder die Übergabe des Geldes bestätigen könnten.
    Den Sachverhalt (Darlehensvertrag und Übergabe des Geldes) kann A nicht beweisen. Das Gericht darf deshalb B nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichten und muss die Klage von A abweisen.

Aufbau eines Gerichtsentscheides

Gerichtsentscheide sind in der Regel immer gleich aufgebaut und beinhalten folgende drei Elemente:

Rubrum »

Das Rubrum enthält folgende Informationen:

  • Besetzung des Gerichts
  • Entscheiddatum
  • Parteien
  • Rechtsvertreter
  • Bezeichnung der Streitsache (z.B. „Forderung“)

Begründung »

Die Begründung enthält Folgendes:

  • Rechtsbegehren der Parteien
  • Zusammenfassung der Ausführungen der Parteien
  • Ev. Zusammenfassung des Ergebnisses des Beweisverfahrens
  • Erwägungen:
    • Rechtliche Ausführungen (Anspruchsgrundlagen)
    • Feststellung des bewiesenen Sachverhalts (Beweiswürdigung)
    • Subsumtion des Sachverhalts unter die anwendbaren Gesetzesbestimmungen
    • Schlussfolgerung des Gerichts (Anspruch bewiesen / Anspruch nicht bewiesen)

Die Begründung eines Entscheides enthält zusammenfassend gesagt die Gründe, für den Entscheid.

Dispositiv »

Im Dispositiv werden der Entscheid des Gerichts und die Kostentragung angeführt und das Rechtsmittel bezeichnet. Dem Dispositiv ist deshalb zu entnehmen, ob die Klage gutgeheissen oder abgewiesen oder ob das Verfahren aus anderen Gründen erledigt wurde (Nichteintreten, oder Abschreibung der Klage zufolge Anerkennung oder Rückzug).

Beispiel

Das Gericht erkennt:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 5’000.00 zu bezahlen.
  2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.00 festgelegt und dem Beklagten auferlegt.
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Beschwerde an das Obergericht geführt werden.

Begründung der Gerichtsentscheide

Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gebietet, dass Gerichtsentscheide zu begründen sind.

Die ZPO sieht vor, dass die Gerichte Endentscheide ohne Begründung den Parteien eröffnen dürfen. Die Parteien können jedoch eine Begründung verlangen (Art. 239 ZPO).

Gewisse Entscheide können jedoch unbegründet ergehen (z.B. Prozessleitende Entscheide).

Arten der Gerichtsentscheide

Gerichte fällen im Rahmen eines Zivilprozesses drei verschiedene Arten von Entscheiden:

  • Teilendentscheide schliessen einen Teil des Prozesses ab
  • Endentscheide schliessen den Prozess ab
  • Zwischenentscheide über Fragen aus dem Prozessrecht oder dem materiellen Recht:
    • Prozessleitende Entscheide
      • Entscheid über Unzuständigkeitseinrede
      • Entscheid über unentgeltliche Rechtspflege
      • usw.
    • Vorentscheide (z.B. Entscheid über eine Einrede der Verjährung)

Bezeichnung der Entscheide

Die Bezeichnung der Gerichtsentscheide im Kanton Zürich ist in § 135 GOG/ZH geregelt.

Das Urteil

Im Kanton Zürich ergehen Gerichtsentscheide über materiellrechtliche Ansprüche der Parteien als Urteil (Einzelgericht und Kollegialgericht).

Im Dispositiv des Urteils wird festgehalten, ob die Klage gutgeheissen oder abgewiesen wird.

Verfügung und Beschluss

Im Kanton Zürich werden Gerichtsentscheide, welche nicht materiellrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben als Verfügungen (Einzelgericht) und Beschlüsse (Kollegialgericht) bezeichnet.

  • Prozessleitende Entscheide
  • Vorentscheide
  • Nichteintretensentscheide
  • Abschreibung des Verfahrens infolge
    • Vergleich der Parteien
    • Rückzug der Klage
    • Anerkennung der Klage

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