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Zivilprozess

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Vollstreckung

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Summarisches Verfahren, Vollstreckung, Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Vollstreckungsverfahren dient der zwangsweisen Durchsetzung von Gerichtsentscheiden, wenn notwendig mit Hilfe staatlicher Gewalt.

Wer mittels Leistungsklage einen gerichtlichen Entscheid zu seinen Gunsten erstritten hat, ist damit mit seiner Forderung an den Unterliegenden in aller Regel noch nicht befriedigt. Weigert sich der Unterlegene seine nunmehr gerichtliche auferlegte Verpflichtung zu erfüllen, muss der frühere Kläger erneut Hilfe beim Staat suchen und eine Vollstreckung des Gerichtsentscheides verlangen, denn Eigenmacht zur Durchsetzung ist nicht zulässig.

Entscheide auf Geldzahlung

Gerichtsentscheide, welche auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, können nur mit den Mitteln des SchKG vollstreckt werden (Art. 335 Abs. 2 ZPO).

Der Gläubiger muss den Schuldner betreiben und die weiteren Schritte gemäss SchKG unternehmen, um seine Forderung durchzusetzen.

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter
» Schuldbetreibung
» Rechtsöffnung

Literatur

  • HUBER MELANIE, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich / St. Gallen 2016
  • MAISSEN ADRIANO, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, in: ZZZ 2010, S. 37 ff.
  • MAURER MATTHIAS, Der Vergleichsvertrag, Diss. Zürich 2012
  • OBERHAMMER PAUL / TOMEJ TANJA / HAAS ULRICH, Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021
  • STAEHELIN DANIEL, Zürcher Kommentar, ZPO, N 1 ff. Art. 335
  • SUTTER-SOHM THOMAS, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2012

Andere Entscheide (Realvollstreckung)

Gerichtsentscheide, welche nicht auf Geldleistung lauten, werden nach den Bestimmungen der ZPO vollstreckt. Es kann sich dabei um eine Pflicht zur Erbringung einer Leistung oder um ein Verbot handeln.

Beispiele:

  • Der Beklagte wird im Urteil verpflichtet, seine Hecke auf eine bestimmte Höhe zurückzuschneiden (Pflicht zu einem Tun / zu einer Leistung).
  • Der Beklagte wird im Urteil verpflichtet, dem Kläger eine bestimmte Sache herauszugeben (Pflicht zu einem Tun / zu einer Leistung).
  • Dem Beklagten wird im Urteil verboten, ein Bild zu veröffentlichen (Verbot / Pflicht zu einer Unterlassung).
  • Dem Beklagten wird im Urteil verboten, seinen früheren Arbeitgeber zu konkurrenzieren (Verbot / Pflicht zu einer Unterlassung).

Literatur

  • GUTH MONIKA, Die direkte Vollstreckung von Urteilen ohne Einleitungsverfahren, Diss. Basel 2009
  • HUBER MELANIE, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich / St. Gallen 2016
  • JENT-SORENSEN INGRID, Resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung, Abwehr und Rückforderungsmöglichkeiten, in: SJZ 2014, S. 57 ff.
  • MAISSEN ADRIANO, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, in: ZZZ 2010, S. 37 ff.
  • MAURER MATTHIAS, Der Vergleichsvertrag, Diss. Zürich 2012
  • OBERHAMMER PAUL / TOMEJ TANJA / HAAS ULRICH, Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021
  • STAEHELIN DANIEL, Zürcher Kommentar, ZPO, N 1 ff. Art. 335
  • STAEHELIN DANIEL, Sicherungsmassnahmen in der Realvollstreckung, in: Jolanta Kren Kostkievic/Alexander R. Markus/Roderigo Rodriguez, Vorsorglicher Rechtsschutz, Bern 2011, S. 21 ff.
  • SUTTER-SOHM THOMAS, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2012

Entscheid-Surrogate

  • Einem richterlichen Sachentscheid gleichgestellt sind die Klageanerkennung, der Klagerückzug und der gerichtliche Vergleich.

Art der Vollstreckungstitel

  • Nicht oder nicht rechtzeitig abgelehnte Urteilsvorschläge
  • Vollstreckbare Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
  • Schiedssprüche
  • Vollstreckbare öffentliche Urkunden (siehe unten).

Urteilsart

  • Leistungsurteile (nicht aber Gestaltungs- und Feststellungsurteile)

Abgabe einer Willenserklärung?

  • Beinhaltet ein Urteil die Abgabe einer Willenserklärung, so bedarf dieses keiner Vollstreckung, wird die Willenserklärung doch direkt durch den vollstreckbaren Erkenntnisentscheid ersetzt.

Geltungsbereich / Rechtsgebiet

  • Die Realvollstreckung nach ZPO 335 ff. erstreckt sich nur auf Entscheide in Zivilsachen.

Vollstreckbarkeit?

  • Erfordernis klarer und eindeutiger Entscheide, da der Vollstreckungsrichter nur einen engen Präzisierungs- bzw. Konkretisierungs-Spielraum hat.
  • Bedingte oder von einer Gegenleistung abhängige Entscheide können nur vollstreckt werden, wenn
    • die Bedingung eingetreten ist;
    • die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt wurde.
  • Vollstreckbarkeitsbescheinigung
    • Das Gericht, welches den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, wird auf Parteiantrag die «Vollstreckbarkeitsbescheinigung» ausstellen.

Verfahrensart

  • Beim Vollstreckungsverfahren handelt es sich um ein summarischen bzw. kontradiktorisches Verfahren.

Verfahren

  • Örtliche Zuständigkeit
    • Örtlich zuständig für die Vollstreckung ist zwingend das Gericht (Art. 339 ZPO):
      • am Wohnsitz der unterlegenen Partei
      • am Vollstreckungsort
      • am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt wurde
  • Verfahrensablauf
    • Das Gesuch wird der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt (Art. 341 Abs. 2 ZPO). Die Stellungnahme der Gegenpartei wird dem Gesuchsteller zugestellt.
    • Je nach den Umständen wird der Richter allenfalls einen zweiten Schriftenwechsel (zu Noven) durchführen oder die Parteien zur Verhandlung vorladen. Sofern die Aktenlage bereits klar ist, kann der Richter auch einen Entscheid fällen.
  • Voraussetzungen
    • Die Vollstreckung nach den Regeln der ZPO setzt voraus, dass ein vollstreckbarer Entscheid, d.h. ein vollstreckbarer Titel, vorliegt.
    • Ein rechtskräftiger Entscheid ist grundsätzlich vollstreckbar. Wurde jedoch die Vollstreckung aufgeschoben (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2 ZPO), ist der Entscheid nicht vollstreckbar.
    • Ausnahmsweise kann auch ein noch nicht in Rechtskraft erwachsener Entscheid vollstreckt werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde (Art. 315 Abs. 2 ZPO).
  • Gesuch
    • Ist eine direkte Vollstreckung nicht möglich, ist ein Vollstreckungsgesuch zu stellen (Art. 338 ZPO). Das Gesuch ist schriftlich und begründet zu stellen (Art. 219 ff. ZPO).
    • Dem Vollstreckungsgesuch sind die erforderlichen Unterlagen beizulegen (insbesondere das Urteil mit Rechtskraftsbescheinigung und allfällige weitere Unterlagen).
  • Prüfung der Voraussetzungen
    • Das Vollstreckungsgericht hat die Voraussetzungen von Amtes zu prüfen und die unterliegende Prozesspartei zwingend mündilich oder schriftlich anzuhören.
  • Einwendungen
    • Die im vorangegangenen Hauptverfahren unterlegene Partei ist im Vollstreckungsverfahren beklagte Partei. Sie kann die folgenden Einwendungen vorbringen (vgl. Art. 341 Abs. 3 ZPO):
      • Tatsachen, die seit Eröffnung des Entscheids eingetreten sind und der Vollstreckung entgegenstehen, wie:
        • Tilgung
        • Stundung
        • Verjährung bzw. Verwirkung der geschuldeten Leistung.
      • Weitere mögliche Einwände
        • zB Unzuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
        • zB Fehlende Vollstreckbarkeit des Entscheids
        • zB Einwendungen, die sich Fall der Vollstreckung eines ausländischen Urteils aus dem IPRG und aus Staatsverträgen (LugÜ) ergeben.
      • ausgeschlossene Einwendung
        • Unrichtigkeit des zu vollstreckenden Entscheids
      • Gesuch um Einstellung der Vollstreckung
        • Der unterlegenen Partei steht es jederzeit frei, beim Vollstreckungsgericht – begründet – die Einstellung der Vollstreckung zu verlangen.
      • Sicherungsmassnahmen
        • Besteht Gefahr, dass die unterlegene Partei die Vollstreckung vereiteln will oder könnte oder die Vollstreckung erschweren will oder könnte, kann das Vollstreckungsgericht sichernde Massnahmen anordnen (Art. 340 ZPO).
        • Der Kläger hat glaubhaft zu machen, dass eine solche Gefahr besteht. Kann der Gläubiger auch Dringlichkeit glaubhaft machen, können die sichernden Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden.
      • Vollstreckungsanordnungen
        • Das Gesetz sieht in Art. 343 ZPO die folgenden Vollstreckungsmassnahmen vor:
      • Strafandrohung StGB 292
      • Ordnungsbusse bis CHF 5’000.00
      • Ordnungsbusse bis CHF 1’000.00 pro Tag
      • Zwangsmassnahmen (Räumung, Ausweisung etc.)
      • Ersatzvornahme
        • Mehrere Massnahmen können verbunden werden. Die Bussen fallen an den Staat (nicht an den Gesuchsteller; also keine astreinte).
        • Das Gesetz sieht die folgenden weiteren Vollstreckungsanordnungen vor:
          • Wurde der Beklagte im Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, kann die entsprechende Willenserklärung durch einen Vollstreckungsentscheid ersetzt werden (Art. 344 ZPO).

Beispiele:

  • Der Beklagte wird im Urteil verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Arbeitszeugnis auszustellen. Kommt der Arbeitgeber dem Urteil nicht nach, kann das Vollstreckungsgericht anstelle des Arbeitgebers das Zeugnis ausstellen.
  • Der Beklagte wird im Urteil verpflichtet, seine Zustimmung zum Verkauf einer Liegenschaft zu erteilen. Erteilt er die Zustimmung nicht, kann die entsprechende Willenserklärung den Vollstreckungsentscheid ersetzt werden.
  • Wahl des Vollstreckungsmittels
    • im Ermessen des Gerichts
    • Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
    • Wahl der Behörde oder Privatperson, die die Vollstreckung durchführen soll
    • Vollstreckung ist auch durchzuführen
    • Die mit der Vollstreckung betrauten Personen dürfen den Vollstreckungsentscheid nicht prüfen, ändern oder ergänzen, können aber für die Umsetzung die Polizei in Anspruch nehmen.

Rechtsmittelfähigkeit des Vollstreckungsentscheids

  • Der Entscheid des Vollstreckungsgerichts kann mit Beschwerde angefochten werden,
    • vom Leistungsschuldner;
    • von Dritten, die durch den Vollstreckungsentscheid betroffen sind.
  • Die unterlegene Partei hat
    • die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
    • notwendige Durchsuchungen zu dulden

Erfolglosigkeit der Realvollstreckung

  • Kommt der Beklagte den Vollstreckungsanordnungen im Vollstreckungsentscheid nicht nach, kann der Kläger verlangen:
    • Schadenersatz oder
    • Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung (sog. «Taxation»)
  • Art. 345 ZPO.
  • Diese Option ermöglicht der obsiegenden Partei – ohne neues Erkenntnisverfahren – Ersatz für die Realerfüllung zu erhalten.

Literatur

  • Allgemein
    • GUTH MONIKA, Die directe Vollstreckung von Urteilen ohne Einleitungsverfahren, Diss. Basel 2009
    • HUBER MELANIE, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich / St. Gallen 2016
    • JENT-SORENSEN INGRID, Resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung, Abwehr und Rückforderungsmöglichkeiten, in: SJZ 2014, S. 57 ff.
    • MAISSEN ADRIANO, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343 ZPO, in: ZZZ 2010, S. 37 ff.
    • MAURER MATTHIAS, Der Vergleichsvertrag, Diss. Zürich 2012
    • OBERHAMMER PAUL / TOMEJ TANJA / HAAS ULRICH, Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021
    • STAEHELIN DANIEL, Zürcher Kommentar, ZPO, N 1 ff. Art. 335
    • STAEHELIN DANIEL, Sicherungsmassnahmen in der Realvollstreckung, in: Jolanta Kren Kostkievic/Alexander R. Markus/Roderigo Rodriguez, Vorsorglicher Rechtsschutz, Bern 2011, S. 21 ff.
    • SUTTER-SOHM THOMAS, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2012
  • Anweisung ans Handelsregisteramt gemäss ZPO 344 Abs. 2
    • STAUB ROGER, in: NOTH/BÜHLER/THOUVENIN [Hrsg.], Handkommentar Markenschutzgesetz, Bern 2009, N 3 und N 42 zu MSchG 55
    • KOFMEL EHRENZELLER SABINE, in: OBERHAMMER, KuKo ZPO, Rz. 1 zu ZPO 344
    • ROHNER THOMAS / JENNY RETO M., in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 17 zu ZPO 343
    • ZINSLI GIAN RETO, in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., N 4 zu ZPO 343, m.w.H.

Ausländische Entscheide

Ausländische Entscheide müssen grundsätzlich in der Schweiz zuerst formell anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, bevor sie in der Schweiz vollstreckt werden können.

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist in der ZPO geregelt. Es finden sich jedoch auch in Staatsverträgen (zB Lugano Übereinkommen (LugÜ) und im IPRG Bestimmungen, die sich zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung äussern.

Das formelle Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dient dazu, der Gegenpartei die Gelegenheit zu geben, sich zu äussern und zu verhindern, dass Entscheide, die mit einem groben Fehler behaftet sind oder dem Schweizerischen ordre public widersprechen, in der Schweiz vollstreckt werden können.

Ausländische Entscheide auf Geldzahlung werden nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt, andere ausländische Entscheidungen werden nach den Bestimmungen der ZPO vollstreckt.

Von ausländischen Richtern erlassene Vollstreckungsmassnahmen werden in der Schweiz nicht vollstreckt.

Direkte Vollstreckung

Hat das urteilende Gericht im Urteilsdispositiv bereits konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3 ZPO), kann der Entscheid direkt vollstreckt werden. In diesem Fall braucht es kein gesondertes Vollstreckungsgesuch.

Beispiel 1:

In einem arbeitsgerichtlichen Urteil des ehemaligen Arbeitgebers gegen den ehemaligen Arbeitnehmer betreffend Durchsetzung eines Konkurrenzverbotes wird im Dispositiv festgehalten:

„Dem Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und einer Busse von CHF 100.00 pro Tag im Widerhandlungsfall verboten, den Arbeitgeber weiterhin zu konkurrenzieren.

Bei diesem Beispiel kann der Arbeitgeber bei fortgesetzter Konkurrenzierung eine Strafanzeige erstatten.

Beispiel 2:

In einem Verfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) des Vermieters auf Ausweisung des Mieters gestützt auf eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug wird im Dispositiv festgehalten:

„Der Mieter wird verpflichtet, die Mieträumlichkeiten unverzüglich zu räumen und zu verlassen unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Die zuständige Behörde wird angewiesen, diesen Entscheid zu vollstrecken, wenn notwendig unter Mitwirkung der Polizei.“

Bei diesem Beispiel kann der Vermieter die zuständige Behörde um zwangsweise Räumung der Wohnung ersuchen, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht.

Literatur

  • GUTH MONIKA, Die direkte Vollstreckung von Urteilen ohne Einleitungsverfahren, Diss. Basel 2009
  • HUBER MELANIE, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich / St. Gallen 2016

Weiterführende Informationen

Kommt der Beklagte den Vollstreckungsanordnungen im Vollstreckungsentscheid nicht nach, kann der Kläger Schadenersatz oder die Umwandlung seines Anspruches in Geld verlangen (Art. 345 ZPO). Diese Fälle sind eher selten. Die Berechnung des Schadenersatzes oder der Umwandlung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht.

Vollstreckbare Urkunden

Nicht jede Urkunde ist vollstreckbar. Damit eine Urkunde vollstreckbar ist, muss sie bestimmten Kriterien genügen und einen bestimmten Inhalt aufweisen.

Eine vollstreckbare Urkunde liegt vor, wenn in einer öffentlichen Urkunde folgendes enthalten ist:

  • die verpflichtete Partei erklärt in der Urkunde ausdrücklich, dass sie direkte Vollstreckung anerkennt;
  • der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung ist in der Urkunde erwähnt;
  • die geschuldete Leistung ist:
  • in der Urkunde genügend bestimmt,
  • in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt, und
  • fällig.

Hinweis:

Urkunden über Leistungen aus folgenden Bereichen können nicht direkt vollstreckt werden (Art. 348 ZPO):

  • Gleichstellungsgesetz
  • Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie landwirtschaftliche Pacht
  • Arbeitsrechtliche Angelegenheiten
  • Konsumentenverträgen (Art. 32)

Vollstreckbare Urkunden über Geldleistungen gelten als definitive Rechtsöffnungstitel und sind nach SchKG zu vollstrecken.

Bei vollstreckbaren Urkunden über andere Leistungen, wird dem Verpflichteten von der Urkundsperson eine Frist von 20 Tagen zur Erfüllung angesetzt (Art. 350 ZPO). Wird innert dieser Frist nicht erfüllt, kann direkt das Vollstreckungsgericht angerufen werden.

Die verpflichtete Partei kann vor Vollstreckungsgericht nur solche Einwendungen erheben, welche sofort beweisbar sind. Die gerichtliche Beurteilung der Leistung und des Anspruches bleibt jedoch vorbehalten.

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