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Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht ist im Kanton Zürich sachlich zuständig für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und weiteren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (§ 20 GOG).

  • Streitigkeiten zwischen Verleihenden und Arbeitnehmenden,
  • Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittlerinnen oder Vermittlern und Stellensuchenden,
  • Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Gleichstellungsgesetzes,
  • Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz (Art. 243 Abs. 2 lit. e ZPO).

Bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 entscheidet der Präsident des Arbeitsgerichts als Einzelgericht. Er kann von sich aus die Sache dem Kollegialgericht überweisen und muss eine Überweisung vornehmen, wenn der Streitwert CHF 15’000.00 erreicht und eine Partei dies verlangt (§ 25 GOG).

Bei einem Streitwert von mehr als CHF 30’000.00 urteilt das Arbeitsgericht als Kollegialgericht, paritätisch besetzt mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter.

Das ordentliche Verfahren kommt zur Anwendung, wenn der Streitwert CHF 30’000.00 übersteigt.

Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung unabhängig vom Streitwert bei Streitigkeiten betreffend das Mitwirkungsgesetz (Art. 243 Abs. 2 lit. e ZPO).

Das vereinfachte Verfahren findet auch Anwendung, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO).

Achtung!

Das Arbeitsgericht entscheidet nicht über Arbeitsstreitigkeiten aus dem öffentlichen Recht.

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