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Zivilprozess

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Eheschutzverfahren

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 271 ZPO), das in Art. 172 bis 179 ZGB geregelt ist. Die allgemeinen Bestimmungen des summarischen Verfahrens kommen ebenso zur Anwendung wie die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens.

Das Verfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 273 ZPO) und das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (Art. 272 ZPO).

Auf eine mündliche Verhandlung kann das Gericht nur verzichten, wenn der Sachverhalt aus den Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.

Gesuch

Das Eheschutzverfahren wird durch ein (mündliches oder) schriftliches Gesuch eingeleitet. Das Gesuch kann begründet sein oder auch nur ein Rechtsbegehren enthalten.

Verfahrensablauf

Wird ein schriftliches Gesuch mit einer Begründung eingereicht, wird dieses der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme bestimmt das Gericht, ob zu einer Verhandlung vorgeladen wird oder ob die Voraussetzungen für einen direkten Entscheid gegeben sind.

Es ist also denkbar, dass das Eheschutzverfahren wie folgt ablaufen könnte:

Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4
Gesuch ohne Begründung
Gesuch mit Begründung Gesuch mit Begründung Gesuch mit Begründung
Verhandlung Verhandlung Frist an Gegenpartei zur Stellungnahme (ZPO 253) Frist an Gegenpartei zur Stellungnahme (ZPO 253)
Entscheid Entscheid Verhandlung Entscheid

  Entscheid  

Variante 1 und 2 werden die Regelfälle sein. In Variante 1 kann sich das Gericht erst an der Verhandlung ein Bild der Sache machen. In Variante 2 ist die Begründung nicht schlüssig oder das Gericht schätzt es als einfacher ein, die Parteien beide anzuhören, statt einen Schriftenwechsel durchzuführen. Variante 3 wird eher in komplexeren Fällen mit Anwälten auf beiden Seiten vorkommen.

Variante 4 dürfte in den Fällen praktiziert werden, in denen das Gericht aufgrund der Eingaben beider Parteien restlos davon überzeugt ist, dass es zwischen ihnen nichts Weiteres zu regeln gilt, z.B. wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind und sich in einer Vereinbarung bereits geeinigt haben.

Weiterführende Informationen

» Eheschutzverfahren in der Schweiz

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