Bei Auseinandersetzungen zwischen Personen in eingetragener Partnerschaft kommen die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren analog zur Anwendung (Art. 307 ZPO).
Steht eine endgültige Trennung nicht im Vordergrund, kommen Bestimmungen im Partnerschaftsgesetz zur Anwendung, welche denen über den Eheschutz ähnlich sind (Art. 305 ZPO).
Das Verfahren ist summarisch und es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 306 ZPO i.V.m. Art. 272 f. ZPO).