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Zivilprozess

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Scheidungsklage / Trennungsklage / Eheungültigkeit

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Scheidungsklage

Verfahrensablauf

Es findet kein Schlichtungsverfahren statt (Art. 198 lit. c ZPO). Die Scheidungsklage ist schriftlich einzureichen; eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 290 ZPO).

Das Gericht führt eine Einigungsverhandlung durch (Art. 291 ZPO). Es klärt den Scheidungsgrund (Voraussetzungen für Scheidungsklage) von Amtes wegen ab und versucht eine Einigung zu erzielen.

Wird keine Einigung erzielt, setzt das Gericht Frist zur schriftlichen Klagebegründung an (Art. 291 Abs. 3 ZPO).

Haben die Parteien Kinder, wird das Gericht die Kinder je nach Alter anhören (Art. 297 ff. ZPO).

Ist die zweijährige Trennungszeit nicht erfüllt, wird das Verfahren als Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn beide einverstanden sind (Art. 292 ZPO).

Hinweis:

Das Verfahren ist kontradiktorisch, soweit das Gericht nicht von Amtes Wegen zu handeln hat. Die Parteien müssen ihre Behauptungen und Beweismittel spätestens im zweiten Parteivortrag nennen, ansonsten sie nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig sind.

Die Vorschriften über das Hauptverfahren sind anwendbar (Art. 219 ff. ZPO). Siehe dort insbesondere zu Säumnis und Instruktionsverhandlung.

Eine Änderung der Scheidungsklage in eine Trennungsklage ist bis zur Urteilsberatung zulässig (Art. 293 ZPO).

Trennungsklage / Eheungültigkeit

Die Bestimmungen zur Scheidungsklage gelten sinngemäss auch für Eheungültigkeit und Trennung (Art. 294 ZPO).

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