Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gebietet, dass Gerichtsentscheide zu begründen sind.
Die ZPO sieht vor, dass die Gerichte Endentscheide ohne Begründung den Parteien eröffnen dürfen. Die Parteien können jedoch eine Begründung verlangen (Art. 239 ZPO).
Gewisse Entscheide können jedoch unbegründet ergehen (z.B. Prozessleitende Entscheide).