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Zivilprozess

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Im Kanton Zürich

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Friedensrichter

Im Kanton Zürich erfüllt der Friedensrichter die von der ZPO vorgeschriebenen Aufgaben der Schlichtungsbehörde. Grundsätzlich besteht in jeder Gemeinde ein Friedensrichter. Der Friedensrichter wird von den Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt. Er hat oft keine fundierte juristische Ausbildung (ausgenommen in Städten).

Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen

Administrativ ist die Schlichtungsbehörde in Mietsachen im Kanton Zürich dem Bezirksgericht angegliedert. Sie wird paritätisch mit einem Vertreter der Mieterschaft und einem Vertreter der Hauseigentümerschaft besetzt und von einem juristischen Sekretär des Gerichts präsidiert.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz

Im Kanton Zürich gibt es eine Schlichtungsbehörde in Angelegenheiten des Gleichstellungsgesetzes, welche für den ganzen Kanton zuständig ist. Diese Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirksgericht Zürich angegliedert.

Weiterführende Informationen finden Sie unter
» Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz Kanton Zürich

Bezirksgerichte

Das Bezirksgericht im Kanton Zürich ist ein Kollegialgericht und entscheidet jeweils in einer Dreierbesetzung in den Angelegenheiten, die keinem anderen Gericht zugewiesen sind.
Einzelne Mitglieder des Bezirksgerichts amten als Einzelgericht (Einzelrichter).
Die Mitglieder des Bezirksgerichts (Bezirksrichter) werden vom Volk gewählt.

Das Arbeitsgericht

Im Kanton Zürich entscheidet das Bezirksgericht als Arbeitsgericht über arbeitsrechtliche Angelegenheiten.
Der Präsident wird aus den Reihen der Bezirksrichter gewählt. Die einzelnen Arbeitsrichter werden paritätisch (immer gleich viele Arbeitnehmer wie Arbeitgeber) i.d.R. in stiller Wahl gewählt.

Mietgericht

Im Kanton Zürich entscheidet das Bezirksgericht als Mietgericht über miet- und pachtrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Wohn- und Geschäftsräumen und landwirtschaftlicher Pacht.
Der Präsident wird aus den Reihen der Bezirksrichter gewählt. Die einzelnen Mietrichter werden paritätisch (immer gleich viele Vertreter der Mieter wie der Vermieter) i.d.R. in stiller Wahl gewählt.

Obergericht

Die Mitglieder des Obergerichts werden im Kanton Zürich vom Kantonsrat gewählt. Das Obergericht ist im Wesentlichen als Rechtsmittelinstanz konzipiert. Das Plenum des Gesamtgerichts wählt ein Mitglied des Obergerichts als Präsidenten.

Handelsgericht

Das Handelsgericht ist ein Sondergericht und ist im Kanton Zürich eine besondere Abteilung des Obergerichts. Das Handelsgericht wird i.d.R. mit zwei Mitgliedern des Obergerichts und drei Handelsrichtern besetzt. Das Obergericht wählt die Mitglieder des Handelsgerichts. Die Stellen der Handelsrichter werden öffentlich ausgeschrieben. Aus den Bewerbungen werden die geeigneten Kandidaten vom Kantonsrat gewählt.

Das Bundesgericht

Auf eidgenössischer Ebene bestehen zur Beurteilung von Rechtsmitteln das Eidgenössische Bundesgericht mit Sitz in Lausanne und das Bundesversicherungsgericht mit Sitz in Luzern. Die Mitglieder des Bundesgerichts werden von der Bundesversammlung gewählt.
In der Regel amtet das Bundesgericht als letzte und endgültige Rechtsmittelinstanz, d.h., dass es gegen Entscheidungen des Bundesgerichts in der Schweiz keine Weiterzugsmöglichkeit mehr gibt. In vereinzelten Fällen kann es vorkommen, dass das Bundesgericht eine Streitigkeit erstinstanzlich zu beurteilen hat.

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