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Zivilprozess

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Nebenintervention und Streitverkündung

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die untenstehende Gegenüberstellung als PDF zum Download:

Gegenüberstellung Nebenintervention – Streitverkündung (PDF, 30 KB)

  Nebenintervention Streitverkündung
Beteiligte

Nebenintervenient (Anschliessender):

  • Dritter (Streitgehilfe)

Unterstützter:

  • Kläger
  • Beklagter

Streitverkünder (Litisdenunziat):

  • Kläger
  • Beklagter

Streitberufener:

  • Dritter (Litisdenunziant)
Begriff

Nebenintervention ist die unaufgeforderte Teilnahme eines Dritten am Prozess zur Unterstützung der einen Partei, an deren Obsiegen er interessiert ist.

Die Streitverkündung ist die von einer Partei ausgehende Aufforderung an einen Dritten, den sog. Streitberufenen, sie im Prozess zu unterstützen.
Voraussetzungen
  • Rechtliches Interesse
  • Beitrittserklärung
  • Anhängiger Prozess
  • Ein rechtliches Interesse ist nicht Voraussetzung
  • Erklärung direkt an Streitberufenen od. durch Vermittlung des Gerichts
Arten

Abhängige Nebenintervention:
Der Ausgang des Prozesses beeinflusst das Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei.

Unabhängige Nebenintervention:
Der Ausgang des Prozesses beeinflusst das Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Gegenpartei (des Unterstützten).

Unterteilt wird nach der Unterstützung des Streitberufenen:

  • rein interne Unterstützung
  • Vertretung des Streitverkünders durch Streitberufenen
  • Beitritt als Nebenintervenient
Verfahren

Der Nebenintervenient nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vorfindet (keine Wiederholungen).

Er kann zugunsten der unterstützenden Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen.

Bei der abhängigen Nebenintervention darf der Intervenient sich nicht zur unterstützten Partei in Widerspruch setzen.

Beim Streitverkündenden handelt es sich um eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens einen Dritten belangen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet. Ziel des Streitverkünders ist es, seine Rechtslage in einem eventuell späteren Prozess über streitige Ansprüche oder Verpflichtungen günstiger zu gestalten.

Das für den Streitverkünder ungünstige Urteil wirkt somit auch gegenüber dem Streitberufenen, wenn dieser nach Treu und Glauben verpflichtet war die Hauptpartei zu unterstützen.

   

» Streitverkündung

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