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Zivilprozess

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Hauptverhandlung

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erster Vortrag

Wurde nach Eingang der Klageantwort direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen, können die Parteien je in ihrem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung unbeschränkt neue Tatsachen behaupten und Beweise bezeichnen.

Wurde nach Eingang der Klageantwort eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, die nicht auf eine reine Vergleichsverhandlung beschränkt war, können die Parteien im ersten Vortrag an der Hauptverhandlung nur noch unter den Einschränkungen von Art. 229 ZPO neue Tatsachen behaupten und Beweise bezeichnen. Ansonsten können sie nur zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei in der Instruktionsverhandlung Stellung nehmen (Bestreiten).

Wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, können die Parteien im ersten Vortrag an der Hauptverhandlung nur noch Stellung nehmen zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei im letzten Schriftenwechsel.

Zweiter Vortrag

Im zweiten Vortrag an der Hauptverhandlung erhalten die Parteien Gelegenheit, zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei im ersten Vortrag Stellung zu nehmen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine der Parteien Noven vorgebracht hat.

Beweisabnahme

Nach den Vorträgen der Parteien an der Hauptverhandlung nimmt das Gericht die von den Parteien angebotenen und in der Beweisverfügung abgenommenen Beweise ab. Es werden also Zeugen befragt, ein Augenschein durchgeführt etc.

Schlussvorträge

Nach der Beweisabnahme erhält jede Partei eine Gelegenheit zu einem Schlussvortrag. Die Parteien werden diese Gelegenheit nutzen, um das Ergebnis der Beweisabnahme zu kommentieren und rechtliche Ausführungen zu machen. Die Parteien haben Anspruch auf einen zweiten Vortrag, um zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei Stellung zu nehmen.

Noven

Noven sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die eine Partei vor Gericht noch nicht eingereicht hat. Noven sind umfassend zulässig bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verfahren. Danach sind Noven nur noch eingeschränkt zulässig.

Umfassend zulässig sind Noven bis und mit der zweiten Gelegenheit der Parteien, sich im Verfahren zu äussern. Wird nach Eingang der Klageantwort direkt zur Verhandlung vorgeladen, im ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung; wird eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, in der Instruktionsverhandlung; wird ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, im zweiten Schriftenwechsel.

Nach den genannten Zeitpunkten sind Noven nur noch eingeschränkt zulässig. Es wird zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte Noven sind erst seit der letzten Eingabe ans Gericht entstanden, unechte Noven sind Tatsachen oder Beweise, die bereits vorher bestanden, aber der Partei u.U. nicht bekannt waren.

Echte Noven können grundsätzlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Unechte Noven können nur geltend gemacht werden, wenn sie von der Partei trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten.

Noven müssen sofort nach ihrer Entdeckung dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden.

Verzicht auf die Hauptverhandlung

Die Parteien können auf die Durchführung der Hauptverhandlung oder auf die Schlussvorträge verzichten. Ein Verzicht auf die Hauptverhandlung hat zur Folge, dass auch auf die Beweisabnahme verzichtet wird, da diese Teil der Hauptverhandlung ist. Sind also Zeugen einzuvernehmen usw. darf nicht auf die Hauptverhandlung verzichtet werden.

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