LAWINFO

Zivilprozess

QR Code

Prozesskosten

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jedes Gerichtsverfahren verursacht Kosten. Einerseits fallen Gerichtskosten an, andererseits entstehen den Parteien Kosten (z.B. Anwaltskosten, Aufwand für die Vorbereitung, Einkommensausfall usw.).

Wer Prozessieren will, sollte sich deshalb im Voraus darüber im Klaren sein, mit welchen Kosten er zu rechnen hat und ob er Chancen hat, seinen Anspruch durchzusetzen.

Bisweilen ist es für den Anspruchsinhaber aus Kostenüberlegungen günstiger, auf einen Prozess zu verzichten und einen Anspruch abzuschreiben oder als Gegenpartei eine ungerechtfertigte Forderung zu erfüllen.

Kostenarten

Die ZPO definiert die Prozesskosten als (Art. 95 ZPO):

  • Gerichtskosten
    • Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
    • Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
    • Kosten der Beweisführung;
    • Kosten für die Übersetzung;
    • Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300)
  • Parteientschädigung
    • Ersatz notwendiger Auslagen;
    • Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
    • in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.

Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Die Pauschalen für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind deshalb von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Weitere Informationen zu den Prozesskosten:

» Kostentragung

» Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung

» Unentgeltliche Rechtspflege

Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten?

ZPO 95 bezieht sich auf den pauschalierten Ersatz prozessualer Anwaltskosten und beinhaltet keine Grundlage für den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten. Mit der Prozessentschädigung als Abgeltung der prozessualen Anwaltskosten werden daher die vorprozessualen Aufwendungen nicht berücksichtigt. – Ein Ersatzanspruch vorprozessualer Anwaltskosten müsste sich auf einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch (OR 41, OR 97, OR 102 ff.) stützen und wäre quantitativ resp. qualitativ substantiiert zu behaupten sowie nachzuweisen (Notwendigkeit des Anwaltsbeizugs, Honorarabrede, Natur und Zeitaufwand der vorprozessualen Tätigkeit, Honorarzahlung usw.); vorbehalten bleiben indessen Verhältnismässigkeitsprüfung und richterliche Kürzung.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.