Die ZPO stellt neben anderen Rechtsbehelfen zwei Rechtsmittel zur Verfügung: Berufung und Beschwerde. Ist gegen einen Entscheid Berufung nicht möglich, ist dieser Entscheid mit Beschwerde anfechtbar.
Berufung
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung erst ab einem Streitwert von mindestens CHF 10’000.00 zulässig (Art. 308 ZPO).
Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind immer berufungsfähig (Scheidung, Anfechtung der Vaterschaft, Namensänderung, etc.).
Zu den berufungsfähigen Entscheiden siehe » Anfechtungsgegenstand.
Beschwerde
Die Beschwerde ist immer dort zu ergreifen, wo eine Berufung nicht möglich ist.
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung bei einem Streitwert von weniger als CHF 10’000.00 nicht möglich. In diesen Fällen ist nur die Beschwerde zulässig.
Zu den berufungsfähigen Entscheiden siehe » Anfechtungsgegenstand.