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Zivilprozess

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Rechtsmittelverfahren

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeit

Das Obergericht Zürich ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Im Kanton Zürich ist das Obergericht auch direkt Rechtsmittelinstanz der Friedensrichter (§ 48 GOG/ZH).

Kognition

Die Kognition der Rechtsmittelinstanz bei Berufung und Beschwerde ist weitgehend identisch. Der Unterschied zwischen besteht in der Kognition zur Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 und 320 ZPO).

Bei der Beschwerde ist die Kognition beim Sachverhalt mehr oder weniger auf Willkür beschränkt. Im Rahmen einer LugÜ-Beschwerde werden die Anerkennungsverweigerungsgründe ausnahmsweise frei überprüft (Art. 327a Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsmittelinstanz prüft bei der Rüge unrichtiger Rechtsanwendung auch die Anwendung kantonalen Rechts (Art. 310 und 320 ZPO).

Rechtsmittelschrift

Berufung und Beschwerde sind schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

Die Eingabe an die Rechtsmittelinstanz muss neben der Begründung auch klare Anträge enthalten, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Die Anträge sind für die obere Instanz relevant zur Bestimmung eines allfälligen Kostenvorschusses nach Art. 98 ZPO. Auch für die Gegenpartei sind die Anträge von erhöhter Bedeutung, da sie wissen muss, wogegen sie sich zur Wehr setzen soll.

Die Rechtsmittelinstanz setzt dem Rechtsmittelkläger keine Frist zur Begründung an. Die Rechtsmittelerklärung muss deshalb eine vollständige Begründung enthalten (Art. 311 resp. Art. 321 ZPO). Der Rechtsmittelkläger muss geltend machen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Rügen).

Die generelle Bestimmung von Art. 132 ZPO, gemäss welcher den Parteien eine Frist zur Behebung formeller Mängel anzusetzen ist, gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Weist die Rechtsmittelschrift formelle Mängel auf, wird die obere kantonale Instanz eine Frist zur Behebung ansetzen. Zur Behebung materieller Mängel wird dagegen keine Frist angesetzt.

Frist

Die Frist für Berufung und Beschwerde richtet sich nach der Verfahrensart oder der Natur des angefochtenen Entscheides:

Ordentliches Verfahren 30 Tage
Vereinfachtes Verfahren 30 Tage
Summarisches Verfahren 10 Tage
Prozessleitende Entscheide 10 Tage
Entscheide der KESB 30 Tage (ZGB 450b I)
Fürsorgeriche Unterbringung 10 Tage (ZGB 450b II)

Diese Fristen gelten auch für die Beantwortung des Rechtsmittels und sind nicht erstreckbar. Die Rechtsmittelinstanz setzt also keine Frist zur Begründung des Rechtsmittels an.

Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der Zustellung bzw. der mündlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids bzw. für die Rechtsmittelantwort am Tag nach der Zustellung der Rechtsmittelschrift des Rechtsmittelklägers an den Rechtsmittelbeklagten zu laufen.

Wird ein Entscheid nur im Dispositiv zugestellt, muss zuerst ein Begehren um Begründung gestellt werden, und erst gegen den begründeten Entscheid kann das Rechtsmittel ergriffen werden (Art. 239 ZPO, Art. 311 und Art. 321 ZPO).

Urteilszustellung

Die Form der Urteilszustellung ist in ZPO

Gelegentlich gibt es Probleme bei der Postzustellung der Gerichtsurkunde (Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 06.02.2017 (NP160032))

Die Vermutung, dass die Post die Abholungseinladung für eine Gerichtsurkunde richtig zugestellt hat, wird nur schwach vermutet. Die Zustellungsvermutung kann erschüttert werden. Das Gericht hat die Zustellung der Gerichtsurkunde zu beweisen. Eine allfällige Beweislosigkeit geht jedenfalls zu Lasten des Gerichtes.

Literatur

  • WEBER ROGER, KuKo ZPO, 2. Auflage, N 9 zu ZPO 138, S. 696
  • GSCHWEND JULIA / BORNATICO REMO, Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage, N 18 zu ZPO 138
  • FREI NINA J., Berner Kommentar ZPO, N 29 zu ZPO 138

Säumnis

Säumnis im Rechtsmittelverfahren ist nicht besonders geregelt. Das Einhalten der Frist ist eine Prozessvoraussetzung für das Rechtsmittel, weshalb auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird, wenn die Frist verpasst ist. Reicht der Rechtsmittelbeklagte innert der Beantwortungsfrist keine Antwort ein, wird das Verfahren nach Art. 147 ZPO ohne die Antwort weitergeführt.

Aufschiebende Wirkung

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und hemmt die Rechtskraft im Umfang der gestellten Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die aufschiebende Wirkung kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Unter Umständen tritt nach Stellen der Anträge eine Teilrechtskraft ein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 ZPO). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch angeordnet werden. Ob ein Parteiantrag dafür notwendig ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

In der Offizialmaxime unterworfene Fälle sollte die Rechtsmittelinstanz ohne Parteiantrag die aufschiebende Wirkung entziehen resp. gewähren. In den anderen Verfahren dürfte ein Parteiantrag notwendig sein.

Sachlich zuständig für den Entscheid der Erteilung oder Entziehung der aufschiebenden Wirkung ist das Kollegium (Art. 124 ZPO).

Anschlussrechtsmittel

In der Berufung kann der Berufungsbeklagte mit der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben (Art. 313 ZPO). Die Anschlussberufung fällt nach Art. 313 Abs. 2 ZPO dahin, wenn die Hauptberufung aus irgendeinem Grund dahin fällt, Nichteintreten, Abweisung, Rückzug (Art. 313 Abs. 2 ZPO).

In der Beschwerde ist ein Anschlussrechtsmittel ausgeschlossen (Art. 323 ZPO).

Im summarischen Verfahren ist ein Anschlussrechtsmittel ebenso ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Das gilt auch für die vorsorglichen Massnahmen (Art. 248 lit. d ZPO).

Verfahrensablauf

Die Rechtsmittelinstanz stellt die rechtzeitig eingereichte Rechtsmittelerklärung der Gegenpartei zu und setzt Frist zur Beantwortung an (Art. 312 und Art. 322 ZPO).

In der Berufung kann die Rechtsmittelinstanz nach Eingang der Rechtsmittelantwort der Gegenpartei einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO) oder zur Verhandlung vorladen. Die Berufungsinstanz kann auch Beweise abnehmen.

In der Beschwerde ist ein zweiter Schriftenwechsel in der ZPO nicht vorgesehen. Die Rechtsmittelinstanz sollte jedoch auch hier zu einer Verhandlung vorladen können. Eine Beweisabnahme durch die Beschwerdeinstanz ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.

Übersicht über den Ablauf des Rechtsmittelverfahrens

Noven

In der Berufung sind Noven grundsätzlich zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO); in der Beschwerde sind Noven unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Neue Tatsachen und Beweismittel sind mit der Berufungsschrift vorzubringen und sind nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (unechte Noven; Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Echte Noven, welche zu einem späteren Zeitpunkt im Berufungsverfahren entdeckt werden, sind der Rechtsmittelinstanz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, nötigenfalls in einer eigenen Novenschrift.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschränkung von unechten Noven auf die Berufungsschrift nicht gilt für die Fälle, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist.

Der Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Gesetzes in Art. 326 ZPO bei der Beschwerde betrifft gemäss Botschaft die Konkurseröffnung und die Arresteinsprache.

Klageänderung

Eine Klageänderung ist in der Berufung ausnahmsweise zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO), wenn der neue Anspruch in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, wenn er entweder mit den bisherigen in einem engen Sachverhalt steht oder die Gegenpartei der Änderung zustimmt, und wenn die Änderung auf zulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.

In Beschwerdeverfahren sind neue Anträge und Behauptungen und damit auch eine Klageänderung generell ausgeschlossen. Der Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 ZPO) eröffnet u.U. die Möglichkeit einer Klageänderung bei Rechtmitteln gegen die Konkurseröffnung und der Arresteinsprache.

Kosten

Die Rechtsmittelinstanz kann vom Rechtsmittelkläger einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien verteilt (Art. 111 ZPO).

Die unentgeltliche Rechtspflege ist für jede Instanz neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).

Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Entscheid

Berufung und Beschwerde sind nicht eine Fortsetzung des Verfahrens in einer weiteren Instanz. Die Rechtsmittelinstanz wird sich darauf beschränken, nur die geltend gemachten Rügen zu prüfen.

Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder in der Sache neu entscheiden. Eine Rückweisung an die erste Instanz ist im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eingeschränkt und nur zulässig wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 ZPO).

Die Beschwerdeinstanz entscheidet nur dann selber, wenn der Fall spruchreif ist, andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 ZPO).

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