Schiedsgerichte sind Privatgerichte und verfügen somit nicht über die hoheitliche Gewalt der staatlichen Gerichte und Organe. Wo die Anwendung von Gewalt oder Zwang erforderlich ist, können die Schiedsgerichte deshalb nicht handeln. Ferner können sie nicht handeln, wo das Schiedsgericht selbst betroffen ist.
Staatliche Gerichte sind deshalb für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Verfahrenshandlungen, welche das Schiedsgericht im Streitfall nicht selbst vornehmen darf. Entscheide über:
- die Ernennung (Art. 362 ZPO; Art. 179 IPRG)
- die Ablehnung (Art. 369 ZPO; Art. 180 IPRG)
- die Abberufung (Art. 370 ZPO) und
- die Ersetzung von Schiedsrichtern (Art. 371 ZPO) sowie
- die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts (Art. 366 ZPO; Art. 185 IPRG).
- Anwendung von Zwang
- Einstweiliger Rechtsschutz (Art. 374 ZPO; Art. 183 IPRG)
- Beweisabnahme (Art. 375 ZPO; Art. 184 IPRG)
- Urteilsvollstreckung (Art. 386 ZPO; Art. 193 IPRG)
- Als Rechtsmittelinstanz gegen Schiedsgerichtsentscheide (Art. 369 ZPO; Art. 191 IPRG)
- Zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den staatlichen Gerichten und den Schiedsgerichten (Art. 372 ZPO; Art. 186 IPRG).