Interne Schiedsgerichtsbarkeit
Haben alle Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsabrede ihren Sitz/Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, kommen Art. 353 ff. ZPO zur Anwendung (interne, oder nationale bzw. Binnenschiedsgerichtsbarkeit)
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Hat im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsabrede mindestens eine der Parteien Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, sind Art. 176 ff. IPRG anwendbar.
Vereinbarung
Die Parteien können in der Schiedsabrede frei vereinbaren, ob die Bestimmungen der ZPO oder des IPRG zur Anwendung gelangen sollen. Sie können jedoch nicht beide Normengruppen ausschliessen.
Weitere Rechtsgrundlagen
- Schiedsordnungen der kantonalen Handelskammern
- Swiss Rules (Schweizerische Handelskammer)
- UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law)
- ICC (International Chamber of Commerce)
- LCIA (London Court of International Arbitration)