Mit dem Schiedsentscheid wird das Schiedsgerichtsverfahren beendet.
Die Parteien können das anwendbare Sachrecht selbst vereinbaren (Art. 381 ZPO, Art. 187 IPRG). Sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Normenkomplexe sind zulässig.
Die Parteien können das Schiedsgericht auch anweisen, einen Entscheid nach Billigkeit zu fällen (Art. 381 ZPO; Art. 187 IPRG).
Fehlt eine Rechtswahl der Parteien, wenden Binnenschiedsgerichte das Recht an, gestützt auf welches die staatlichen Gerichte entscheiden würden (Art. 381 ZPO). Internationale Schiedsgerichte legen dagegen ihrem Entscheid subsidiär das Recht zugrunde, das mit der Streitigkeit am engsten zusammenhängt (Art. 187 IPRG).
In der Schiedsabrede können die Parteien auch vereinbaren, ob der Schiedsspruch einstimmig oder mit welcher Mehrheit er zustande kommen muss. Ohne Vereinbarung genügt das einfache Mehr und in Pattsituationen hat der Vorsitzende den Stichentscheid (Art. 382 ZPO; Art. 189 IPRG).
Die Schiedsgerichte können auch Vor-, Zwischen- und Teilentscheide fällen.