Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. Verfahren auf einseitiges Vorbringen zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen eine Gegenpartei fehlt.
Gesuch
Das Gesuch ist schriftlich mit einer Begründung direkt beim zuständigen Gericht zu stellen. Ein Schlichtungsverfahren entfällt.
Untersuchungsmaxime
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einseitiges Vorbringen) gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO). Grund dafür ist ein Ausgleich für fehlende, nicht anzuhörende oder zu zahlreiche Gegenparteien.
Anwendungsbereich
Die ZPO definiert den Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Auch in der Lehre gibt es keinen einheitlichen Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Zuordnung ist deshalb nicht einheitlich und erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien. Aufgrund der Einseitigkeit des Verfahrens können unter Anderem folgende Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet werden.
- Verschollenenerklärung (Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO)
- Bereinigung Zivilstandsregister (Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO)
- Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 249 lit. b Ziff. 1 ZPO)
- Kraftloserklärung von Schuldbriefen (Art. 249 lit. d Ziff. 2 ZPO) und von Wertpapieren (Art. 250 lit. d Ziff. 1 ZPO)
- Gerichtliche Verbote (Art. 258 ZPO)
Änderung
Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit können jederzeit bei geänderten Verhältnissen oder wenn sie sich nachträglich als unrichtig herausstellen abgeändert werden.