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Zivilprozess

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Verfahrensrechtliches

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachliche Zuständigkeit im Kanton Zürich

Gemäss § 24 lit. c GOG ist das Einzelgericht für Angelegenheiten des summarischen Verfahrens zuständig, sofern keine andere Instanz zuständig ist.

Die Regeln des summarischen Verfahrens kommen auch im Rahmen eines bereits hängigen Prozesses zur Anwendung, insbesondere wenn einstweiliger Rechtsschutz verlangt wird.

Für den Rechtsschutz in klaren Fällen im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts ist das Präsidium oder ein Mitglied als Einzelgericht zuständig (§ 45 lit. d GOG).

Nachdem dies für das Handelsgericht besonders vorgesehen ist, ist zu schliessen, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen in Miet- und Arbeitsstreitigkeiten in die Zuständigkeit des gewöhnlichen Einzelgerichts fällt.

Rechtshängigkeit

Die Rechtshängigkeit tritt mit der Einreichung des begründeten Gesuches ein (Art. 62 Abs. 1 ZPO).

Substantiierung

Art. 252 ZPO enthält keinen Hinweis, dass das Gesuch begründet sein muss. Auch Art. 253 ZPO ist nicht zu entnehmen, dass das Gesuch einer Substantiierung im Sinne von Art. 221 ZPO benötigt. Art. 253 hält lediglich fest, dass die Gegenpartei Gelegenheit erhalten muss, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

Dennoch gehen verschiedene Autoren davon aus, dass das Gesuch im Sinne von Art. 221 ZPO umfassend zu substantiieren ist, was insbesondere für Laien eine überhöhte Anforderung darstellen kann.

Gegen diese Auffassung spricht, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, ob nach Eingang des Gesuches direkt zu einer Verhandlung vorladen oder zuerst einen Schriftenwechsel durchführen will. Anders als im ordentlichen Verfahren ist im summarischen Verfahren nicht zwingend ein Schriftenwechsel vorgeschrieben, weshalb Art. 221 ZPO nicht ganz auf das summarische Verfahren passt.

Wird ein Gesuch unbegründet eingereicht, könnte das Gericht die Parteien direkt zur Verhandlung vorladen und von seiner Fragepflicht nach Art. 56 ZPO Gebrauch machen. Ebenso denkbar ist, dass das Gericht auf ein unbegründetes Gesuch kostenpflichtig nicht eintritt.

Ist ein Gesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, wird es möglicherweise der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme zugestellt.

Hinweis:

Wie die Gerichte mit unzulänglichen, d.h. unbegründeten oder praktisch unbegründeten Gesuchen umgehen werden, ist offen. Denkbar ist die Rückweisung durch Nichteintreten. Eine gesetzliche Grundlage für die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Eingabe besteht nicht. Nachdem Gesuche mündlich gestellt werden und diese kaum begründet erfolgen können, und nachdem es im Ermessen des Gerichts steht, die Parteien direkt zur Verhandlung vorzuladen statt einen Schriftenwechsel durchzuführen, ist es denkbar, dass die Gerichte bei unbegründeten Gesuchen direkt zur Verhandlung vorladen werden, was der bisherigen Praxis entsprechen würde.

Bis diese Frage geklärt ist, ist vorsichtshalber davon auszugehen, dass das Gesuch umfassend begründet sein muss und zusammen mit dem Gesuch auch sämtliche Beweise zu nennen und einzureichen sind.

Beweis

Im summarischen Verfahren ist i.d.R. kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller seinen Standpunkt glaubhaft machen kann.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Einschränkungen:

  1. In der Rechtsöffnung wird der Gesuchsteller nach wie vor seine Forderung mit Urkunden beweisen müssen.
  2. Im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Feststellungsklage, Gestaltungsklage oder Forderungsklage) genügt Glaubhaftmachen nicht. In diesen Fällen hat der Gesuchsteller aufgrund der materiellen Rechtskraftswirkung des Summarentscheides seinen Anspruch lückenlos zu beweisen.

Grundsätzlich sind nur Urkunden als Beweis zugelassen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Verfahren dadurch nicht wesentlich verzögert wird, oder es der Verfahrenszweck erfordert, oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes Wegen festzustellen hat.

Säumnis

Die Säumnisfolgen sind im summarischen Verfahren nicht besonders geregelt. Im ordentlichen Verfahren erhält der säumige Beklagte nach Art. 223 ZPO eine zweite Chance. Dies muss auch im summarischen Verfahren gelten.

Bei Säumnis einer der Parteien in der Hauptverhandlung gelangt Art. 234 ZPO zur Anwendung. Das Gericht wird in diesem Fall aufgrund der vorhandenen Akten und Parteiausführungen entscheiden.

Widerklage

Eine Widerklage ist unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 224 Abs. 1 ZPO zulässig. Soweit eine Widerklage zu einer unerwünschten Komplizierung des Verfahrens führt kann sie abgetrennt werden (Art. 125 lit. d ZPO).

Untersuchungsmaxime

Die Untersuchungsmaxime im summarischen Verfahren ist in Art. 255 ZPO geregelt. Die Untersuchungsmaxime gilt, wenn das Gericht als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Untersuchungsmaxime gilt auch in den besonderen summarischen Verfahren im Bereich Familien- und Kindesrecht.

Hinweis:

Einzelne Bestimmungen im Privatrecht (z. B. Art. 343 aOR) haben unabhängig vom Verfahrenstyp die Untersuchungsmaxime vorgeschrieben. Diese Verfahrensbestimmungen wurden mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben. In der ZPO wurden diese Verfahrenbestimmungen dem vereinfachten Verfahren und damit einem einzigen Verfahrenstyp zugeordnet. Es ist deshalb fraglich, ob unter dem neuen Recht die Untersuchungsmaxime z.B. in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten auch im summarischen Verfahren gilt.

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