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Zivilprozess

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Vorsorgliche Massnahmen

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorsorgliche Massnahmen sind Anordnungen des einstweiligen Rechtsschutzes und dienen in erster Linie der Erhaltung eines bestehenden Zustandes und der Verhinderung der Veränderung dieses Zustandes, um den Nachteilen, welche dem Gesuchsteller durch eine allfällige Änderung des Zustandes entstehen könnten, entgegen zu wirken.

Einstweiliger Rechtsschutz kann sowohl vor als auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit begehrt werden.

Gesuch

Das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen muss direkt beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Ein Schlichtungsverfahren entfällt. Das Gesuch muss schriftlich sein und neben den Anträgen eine Begründung enthalten.

Grundsätzlich dürfen vorsorgliche Massnahmen nicht darauf hinauslaufen, das Urteil des Gerichts im Hauptverfahren vorwegzunehmen. Als vorsorgliche Massnahme kann deshalb i.d.R. nicht angeordnet werden, dass eine bestimmte Sache dem Gesuchsteller herauszugeben ist. Zulässig wäre hingegen ein Verfügungsverbot oder die Verwahrung der Sache an einem sicheren Ort (Sicherung der Urteilsvollstreckung).

Die Sicherung der Urteilsvollstreckung genügt dann nicht, wenn die Schädigung bereits im Gange ist und während des Prozesses anhalten wird. Beispielsweise muss eine Persönlichkeitsverletzung durch die Medien sofort verboten werden können, obwohl sich erst im Hauptverfahren klären lässt, ob es sich überhaupt um eine Persönlichkeitsverletzung handelt.

Örtliche Zuständigkeit

Für vorsorgliche Massnahmen ist nach Art. 13 ZPO grundsätzlich das Gericht am Ort, wo die Zuständigkeit für die Hauptsache besteht, oder wo die Massnahme vollstreckt werden soll zuständig.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen,

  • wenn eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 2 ZPO) oder
  • wenn das kantonale Recht ein Handelsgericht vorsieht (Art. 6 Abs. 5 ZPO)

Weitere Ausnahmen kommen in familienrechtlichen Angelegenheiten vor, wo immer das Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig ist (Art. 23 ff. ZPO).

Die Gerichtsstände von Art. 13 ZPO sind zwingend und die Parteien können deshalb keine gültige Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen treffen.

Vor Rechtshängigkeit

Vor Eintritt der Rechtshängigkeit findet über das Massnahmebegehren ein selbständiges summarisches Verfahren statt.

  • Mit der Gutheissung des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen, setzt der Richter dem Kläger eine Frist zur Einleitung der Hauptklage.
  • Vorprozessuale Vorsorgemassnahmen sind zu prosequieren. Sie fallen dahin, wenn das Hauptsacheverfahren nicht eingeleitet wird. (Art. 263 ZPO).

Vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist der Eheschutzrichter für vorsorgliche Massnahmen zuständig.

Nach Rechtshängigkeit:

Nach Eintritt der Rechtshängigkeit werden vorsorgliche Massnahmen ebenfalls in einem gesonderten summarischen Verfahren beurteilt. Das Massnahmebegehren kann zusammen mit der Klage oder auch später im Verlauf des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Dem Gesuchsteller ist in diesem Fall keine Frist zur Prosequierung anzusetzen.

Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ist nur noch das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 ZPO).

Voraussetzungen

Der Gesuchsteller muss glaubhaft machen (Art. 261 ZPO), dass

  • ihm ein Anspruch (ein Recht) zusteht und
  • der Gesuchsgegner dieses Recht verletzt hat oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
  • ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht; und
  • zeitliche Dringlichkeit besteht; und
  • die beantragte Massnahme Verhältnismässig ist.

Superprovisorische Massnahmen

Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 ZPO).

Wird eine superprovisorische Massnahme angeordnet, lädt das Gericht zur Verhandlung vor oder gibt dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Anschliessend entscheidet es über definitiv über das Gesuch.

Hinweis:

Eine superprovisorisch erteilte Massnahme kann nicht mit einer Einsprache zu Fall gebracht werden (bisher § 224 Abs. 3 ZPO ZH), sondern es wird mit der Anordnung der Massnahme zur Verhandlung vorgeladen oder dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt.

Inhalt der Massnahmen

Erachtet das Gericht die Voraussetzungen für gegeben – insbesondere dass es für überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Gesuchsteller ohne vorsorgliche Massnahme ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen wird – ordnet es eine vorsorgliche Massnahme an.

Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO), insbesondere:

  • ein Verbot (z.B. Verfügungsverbot, Benützungsverbot);
  • eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
  • eine Anweisung an eine Registerbehörde (z.B. Grundbuchsperre);
  • eine Anweisung an eine dritte Person (z.B. Kontosperre);
  • eine Sachleistung (z.B. Beschlagnahmung);
  • die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
    (z.B. Unterhalt während laufendem Prozess. Zu vollstrecken ist diese vorsorgliche Massnahme auf dem Betreibungsweg.)

Sicherheitsleistung

Allenfalls hat der Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung zu erbringen (Art. 265 Abs. 3 und Art. 264 ZPO). Wird die Sicherheitsleistung nicht geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Umgekehrt kann der Gesuchsgegner die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme u.U. verhindern, indem er eine angemessene Sicherheit leistet (Art. 261 Abs. 2 ZPO).

Vollstreckungsanordnungen

Das Massnahmegericht kann Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 267 und Art. 343 ZPO). Dem Gesuchsgegner wird z.B. unter Androhung eines Rechtsnachteils verboten, über einen Gegenstand zu verfügen.

Entscheid

Das Gericht ordnet bei gegebenen Voraussetzungen die vorsorglichen Massnahmen an. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, wird das Gesuch abgewiesen.

Änderung und Aufhebung

Vorsorgliche Massnahmen sind provisorischer Natur. Sie gelten so lange, bis sie vom zuständigen Gericht ausser Kraft gesetzt oder geändert werden. Bei Änderung der Umstände können die Massnahmen aufgehoben oder geändert werden.

Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin. Die Weitergeltung kann jedoch angeordnet werden, wenn es der Vollstreckung dient oder dies vom Gesetz vorgesehen ist.

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