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Zivilprozess

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Parteienvertretung

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jede prozessfähige Person kann sich vor Gericht vertreten lassen (Art. 68 ZPO).

Vertretungsarten

Zivilprozessrechtlich werden folgende Vertretungen unterschieden:

  • Vertragliche Vertretung:
    Prozessfähige Parteien können vertraglich einen Dritten mit der Vertretung vor Gericht beauftragen (z.B. einen Rechtsanwalt).
  • Obligatorische Vertretung:
    • Gesetzliche Vertretung:
      Unmündige (Kinder und entmündigte Personen) werden durch den gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormundschaftsbehörde) im Prozess vertreten.
    • Angeordnete Vertretung:
      Ist eine Partei offensichtlich nicht im Stande, einen Prozess selbst zu führen, kann das Gericht ihr eine Frist ansetzen, um einen Vertreter zu bezeichnen. Wird ein Vertreter nicht bezeichnet, kann das Gericht eine Vertretung anordnen (Art. 69 ZPO).

Die Vertretung ist in allen Zivilprozessen und in allen Prozessphasen zulässig, auch im Schlichtungsverfahren.

Anwaltsmonopol

Fehler in der Prozessführung sind im späteren Verlauf eines Prozesses nur schwer wieder gut zu machen. Aus diesem Grund regelt die ZPO die Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung der Parteien vor Gericht (Art. 68 Abs. 2 ZPO).

In der Regel ist die berufsmässige Vertretung Rechtsanwälten vorbehalten (Anwaltsmonopol). Die Kantone können Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen (Art. 68 Abs. 2 ZPO):

  • für das Schlichtungsverfahren
  • in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens
  • im summarischen Verfahren und
  • in Verfahren vor Miet- und Arbeitsgericht.

Kanton Zürich

Im Kanton Zürich lässt § 11 Anwaltsgesetz gestützt auf Art. 68 ZPO neben den Anwälten die gewerbsmässige Vertretung vor Miet- und Arbeitsgericht bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 durch beruflich qualifizierte Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu.

Im summarischen Verfahren in betreibungsrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 251 ZPO lässt § 11 Anwaltsgesetz die gewerbsmässige Vertretung durch Vertreter im Sinne von Art. 27 SchKG zu. Art. 27 SchKG erlaubt den Kantonen, die Vertreter zu bezeichnen. Dem EG SchKG des Kantons Zürich ist keine Regelung über die Vertretung zu entnehmen. Aus dem Fehlen einer Regelung ist die gewerbsmässige Vertretung im Kanton Zürich den Anwälten vorbehalten.

Vollmacht

Um sicherzustellen, dass der vertragliche Vertreter im Auftrag der betreffenden Partei handelt und dass diese mit den Handlungen des Vertreters einverstanden ist, muss die Partei den freiwilligen Vertreter mit einer schriftlichen Prozessvollmacht ermächtigen den Prozess für sie zu führen (Art. 68 Abs. 3 ZPO).

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