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Zivilprozess

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Bezirksgericht

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einzelgericht (Einzelrichter)

Der Einzelrichter als Mitglied des Bezirksgerichts (Einzelgericht) ist im Kanton Zürich sachlich zuständig für:

  • Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren, sofern keine andere Instanz zuständig ist (§ 24 lit. a GOG i.V.m. Art. 243 ZPO).
  • vermögensrechtliche Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren mit einem Streitwert bis CHF 30’000.00. Darunter fällt auch die Aberkennungsklage, sofern der Streitwert CHF 30’000.00 nicht überschreitet (§ 24 lit. a GOG i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO).
  • ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren für Streitigkeiten (§ 24 lit. a GOG i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO): 
    • nach dem Gleichstellungsgesetz;
    • wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB;
    • zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Datenschutzgesetz.
      • Hinweis: Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung werden im Kanton Zürich im vereinfachten Verfahren unabhängig vom Streitwert durch das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz beurteilt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. b Gesetz über das Sozialversicherungsgericht i.V.m. Art. 7 ZPO).
  • Klagen aus dem SchKG mit einem Streitwert
    • bis CHF 30’000.00 im vereinfachten Verfahren
    • über CHF 30’000.00 nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens
      • Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (§ 24 lit. b GOG i.V.m. Art. 198 lit. e ZPO)
      • Widerspruchsklage nach Art. 106–109 SchKG (§ 24 lit. b GOG i.V.m. Art. 198 lit. e ZPO)
      • Anschlussklage nach Art. 111 SchKG (§ 24 lit. b GOG i.V.m. Art. 198 lit. e ZPO)
      • Aussonderungs- und Admassierungsklage nach Art. 242 SchKG (§ 24 lit. b GOG i.V.m. Art. 198 lit. e ZPO)
      • Kollokationsklage nach Art. 148 und 250 SchKG (§ 24 lit. b GOG i.V.m. Art. 198 lit. e ZPO)
      • Klage auf Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG (§ 24 lit. b GOG i.V.m. Art. 198 lit. e ZPO)
      • Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen nach Art. 284 SchKG (§ 24 lit. b GOG i.V.m. Art. 198 lit. e ZPO)
  • ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes (§ 24 lit. d GOG)
    • besondere eherechtliche Verfahren
    • Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten
    • Klagen aus Verwandtenunterstützung,
    • Scheidung / Ehetrennung / Eheschutz / Eingetragene Partnerschaft
    • Vaterschaft / Anfechtung Kindsverhältnis / Kinderunterhalt
  • Streitigkeiten im summarischen Verfahren ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts, sofern diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (§ 24 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 ff. ZPO).
    • ZGB-Sachen (Art. 249 ZPO)
    • OR-Sachen (Art. 250 ZPO)
    • SchK-Sachen (Art. 251 ZPO)
    • Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)
    • Gerichtliche Verbote (Art. 258 ZPO)
    • Vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO)
    • Schutzschrift (Art. 270 ZPO)
    • Freiwillige Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e ZPO)
    • Gewisse eherechtliche Verfahren (Art. 271 ZPO)
    • Gewisse Verfahren betr. Kinder (Art. 302 ZPO)
    • Gewisse Verfahren betr. eingetragener Partnerschaft (Art. 305 ZPO)
    • Vollstreckung, Anerkennung von ausländischen Entscheiden (§ 24 lit. e GOG i.V.m. Art. 335 ff. ZPO)
    • Fürsorgerische Freiheitsentziehung (§ 30 GOG)
    • Rechtshilfe in Zivilsachen (§ 31 GOG)
    • Amtshilfe an Schiedsgerichte (§ 32 GOG)
    • Gestützt auf Art. 54 SchlT zum ZGB i.V.m. Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. § 137 ff GOG i.V.m. § 24 lit. c GOG sind weitere Fälle dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des Einzelgerichts im summarischen Verfahren zugewiesen:
      • Erbrechtliche Verfahren (Testamentseröffnung etc., § 137 GOG)
      • Geschäfte aus dem Obligationenrecht (§ 140 GOG)
      • Hinterlegung (§ 141 GOG)
      • Vorsorgliche Beweisabnahme (Art. 158 ZPO i.V.m. § 142 GOG)

Kollegialgericht

Die Bezirksgerichte im Kanton Zürich sind in der Regel als Kollegialgericht sachlich zuständig für diejenigen Angelegenheiten, die keinem anderen Gericht zugewiesen sind. Es handelt sich dabei insbesondere um vermögensrechtliche Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren mit einem Streitwert über CHF 30’000.00.

Das Kollegialgericht ist auch für Aberkennungsklagen zuständig, wenn der Streitwert CHF 30’000.00 übersteigt.

Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht ist im Kanton Zürich sachlich zuständig für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und weiteren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (§ 20 GOG).

  • Streitigkeiten zwischen Verleihenden und Arbeitnehmenden,
  • Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittlerinnen oder Vermittlern und Stellensuchenden,
  • Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Gleichstellungsgesetzes,
  • Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz (Art. 243 Abs. 2 lit. e ZPO).

Bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 entscheidet der Präsident des Arbeitsgerichts als Einzelgericht. Er kann von sich aus die Sache dem Kollegialgericht überweisen und muss eine Überweisung vornehmen, wenn der Streitwert CHF 15’000.00 erreicht und eine Partei dies verlangt (§ 25 GOG).

Bei einem Streitwert von mehr als CHF 30’000.00 urteilt das Arbeitsgericht als Kollegialgericht, paritätisch besetzt mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter.

Das ordentliche Verfahren kommt zur Anwendung, wenn der Streitwert CHF 30’000.00 übersteigt.

Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung unabhängig vom Streitwert bei Streitigkeiten betreffend das Mitwirkungsgesetz (Art. 243 Abs. 2 lit. e ZPO).

Das vereinfachte Verfahren findet auch Anwendung, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO).

Achtung

Das Arbeitsgericht entscheidet nicht über Arbeitsstreitigkeiten aus dem öffentlichen Recht.

Mietgericht

Das Mietgericht ist im Kanton Zürich sachlich zuständig für Streitigkeiten (§ 21 GOG):

  • aus Miet- (Art. 253 a OR) und aus Pachtverhältnissen (Art. 276 OR) für Wohn- und Geschäftsräume,
  • aus landwirtschaftlicher Pacht gemäss Art. 17 Abs. 2, 26 und 28 LPG.

Bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 entscheidet der Präsident des Mietgerichts als Einzelgericht. Er kann von sich aus die Sache dem Kollegialgericht überweisen und muss eine Überweisung vornehmen, wenn der Streitwert CHF 15’000.00 erreicht und eine Partei dies verlangt (§ 26 GOG).

Bei einem Streitwert von mehr als CHF 30’000.00 urteilt das Mietgericht als Kollegialgericht, paritätisch besetzt mit Mieter- und Vermietervertreter.

Das ordentliche Verfahren kommt zur Anwendung, wenn der Streitwert CHF 30’000.00 übersteigt.

Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung unabhängig vom Streitwert bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), sofern

  • die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen,
  • der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen,
  • der Kündigungsschutz
  • oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist.

Das vereinfachte Verfahren findet auch Anwendung, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus Miete und Pacht bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO).

Achtung:

Für Streitigkeiten aus der Miete einer beweglichen Sache, sind die ordentlichen Gerichte im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren zuständig.

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