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Zivilprozess

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Schlichtungsbehörden

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Friedensrichter

Im Kanton Zürich nimmt der Friedensrichter die Aufgaben der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO wahr. Der Friedensrichter ist sachlich zuständig, soweit keine besondere Schlichtungsbehörde vom Gesetz vorgesehen ist.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu CHF 2’000.00 kann der Friedensrichter einen Entscheid fällen, wenn ein entsprechender Antrag des Klägers vorliegt. Ohne Antrag des Klägers wird die Klagebewilligung ausgestellt. 

Der Friedensrichter kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu CHF 5’000.00 den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten, welcher als angenommen gilt, wenn er nicht innert 20 Tagen abgelehnt wird. Wird er abgelehnt, ist die Klagebewilligung auszustellen.

In allen anderen Fällen stellt der Friedensrichter die Klagebewilligung aus.

Weiterführende Informationen:

www.schlichtungsverfahren.ch

Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen

Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen (den Bezirksgerichten angegliedert) ist für Angelegenheiten der Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sachlich zuständig.

Aus der ZPO und aus dem Obligationenrecht ergibt sich, dass die Schlichtungsbehörde in Mietsachen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 2’000.00 auf Antrag des Klägers ein Urteil fällen kann. Ohne Antrag wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Die ZPO sieht vor, dass die Schlichtungsbehörde in Mietsachen in folgenden Fällen den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten kann: 

  • Hinterlegung Miet-/Pachtzins (einschliesslich Verwendung der hinterlegten Zinsen)
  • Schutz vor missbräuchlichen Miet-/Pachtzinsen
  • Kündigungsschutz
  • Erstreckung des Miet-/Pachtverhältnisses
  • vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 5’000.00

Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen hat keine Entscheidfunktion in Bezug auf

  • Miet- und Pachtzinserhöhungen
  • in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über mehr als CHF 5’000.00
  • in weiteren Miet- und Pachtstreitigkeiten, welche nicht ausdrücklich erwähnt sind

In diesen Fällen ist die Klagebewilligung auszustellen. 

Weiterführende Informationen:

www.miet-schlichtungsverfahren.ch

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz

Die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz (dem Bezirksgericht Zürich angegliedert) ist zuständig für Angelegenheiten nach dem

  • Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau und
  • Zürcherischen Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

Weiterführende Informationen:

www.schlichtungsstelle-glg.zh.ch

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